Geschäftsordnung

des Tennisclubs Blau Weiß Schladern 1922 e. V.

§ 1   Aufnahme in den TC

Die Aufnahme in den Tennisclub erfolgt nach Vorlage eines Aufnahmeantrages bei einem Mitglied des Vorstandes. Mit der Unterschrift unter den Aufnahmeantrag werden die Satzung, die Geschäftsordnung, eine Platz- und Clubordnung anerkannt. Der Vorsitzende gibt die Aufnahme des Mitgliedes in der nächsten Jahres- oder Mitgliederversammlung bekannt. Jedes neue Mitglied erhält die Satzung und die Geschäftsordnung.

 

§ 2   Austritt aus dem TC

Der Austritt aus dem Tennisclub muss dem Vorstand schriftlich angezeigt werden. Er gilt zum 1.1. des folgenden Jahres. Die Aufnahmegebühr, die Mitgliedsbeiträge und Spenden werden beim Austritt aus dem TC nicht erstattet. Der Vorsitzende gibt den Austritt in der Jahres- oder Mitglieder­versammlung bekannt.

 

§ 3   Umwandlung von Mitgliedschaften

  1. Die Umwandlung einer passiven Mitgliedschaft in eine aktive ist jederzeit möglich. Sie gilt rück­wirkend zum 1. Januar eines jeden Jahres. Gezahlte Aufnahmegebühren und Beiträge werden auf die dann fälligen Beträge angerechnet.
  2. Die Umwandlung einer aktiven Mitgliedschaft in eine passive ist rechtsgültig nur zum 1. Januar des nächsten Jahres. Gezahlte Beiträge werden nicht erstattet.
  3. Bei ununterbrochener Mitgliedschaft ist die Aufnahmegebühr als aktives Mitglied nur einmal zu zahlen. Bei Wiederaufnahme eins aktiven Mitglieds, das aus dem TC ausgetreten war, muss die Aufnahmegebühr wieder entrichtet werden.

 

§ 4   Gästeregelung

Passive Mitglieder und ehemalige Mitglieder des TC, die in der Gemeinde Windeck wohnen, können auf der Anlage des TC nicht spielen. Andere Gäste können gegen Entrichtung eines Gast­geldes spielen. Die Höhe des Gastgeldes wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Verant­wortlich für die Entrichtung des Gastgeldes sind mitspielende Mitglieder. Ausnahmen regelt der Vorstand.

 

§ 5   Beitragswesen

  1. Aufnahmegebühr: Beim Eintritt in den TC muss eine einmalige Aufnahmegebühr bezahlt werden. Ihre Höhe wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt.
  2. Mitgliedsbeiträge: Mitgliedsbeiträge gelten für das Kalenderjahr, d. h. für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres. Das gilt auch, wenn der Eintritt in den TC im Laufe des Jahres erfolgt. Beim Eintritt in den TC zwischen dem 1. September und dem 31. Dezember muss die Aufnahmegebühr voll, der Mitgliedsbeitrag zur Hälfte entrichtet werden. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Die Jahresbeiträge sind bis zum 31. März eines jeden Jahres fällig. Wenn nach zweimaliger schriftlicher Mahnung die Mitgliedsbeiträge nicht gezahlt werden, kann der Vorstand der Mitgliederversammlung den Ausschluss vorschlagen. Fällige Zahlungen können durch Abbuchung vom Bankkonto im Zuge des Banklastschriftverfahrens erfolgen.
  3. Alle übrigen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Club sind bis zum 30. November fällig. Wenn nach zweimaliger schriftlicher Mahnung die Beträge nicht gezahlt wurden, kann der Vorstand der Mitgliederversammlung den Ausschluss vorschlagen.
  4. Arbeitsleistungen: Jedes aktive Mitglied des TC über 16 Jahre ist verpflichtet, sich für Arbeiten an der Tennisanlage oder im Clubhaus zur Verfügung zu stellen. Die Mitgliederversammlung legt die Anzahl der Arbeitsstunden und die Höhe der Belastung des aktiven Mitgliedes für nicht geleistete Arbeitsstunden fest.

 

§ 6   Jahres- und Mitgliederversammlung

  1. Einberufung: Die Einberufung zur Mitgliederversammlung und die Beschlussfähigkeit sind in der Satzung vom 03.04.1981 festgelegt.
  2. Tagesordnung: Die Tagesordnung wird vom Vorstand in der Einladung bekanntgegeben. Anträge der Mitglieder des TC zur Ergänzung der Tagesordnung müssen mindestens 5 Tage vor der Versammlung beim Vorsitzenden gestellt werden. Über Anträge zur Ergänzung der Tages­ordnung, die später oder in der Versammlung gestellt werden, kann nur abgestimmt werden, wenn die Mitgliederversammlung die Dringlichkeit mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mit­glieder beschließt.
  3. Sitzungsverlauf: Der 1. Vorsitzende des TC (im Falle seiner Verhinderung ein anderes Mitglied des Vorstandes) eröffnet, leitet und schließt die Versammlung. Er stellt vor Eintritt in die Tagesordnung fest, ob die Versammlung ordnungsgemäß einberufen wurde. Während der Versammlung kann jedes stimmberechtigte Mitglied Anträge zu den Tagesordnungspunkten stellen. Über die einzelnen Tagesordnungspunkte findet eine Aussprache statt. Den Mitgliedern wird das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen erteilt, sofern nicht einem anderen Mitglied das Wort bereits erteilt war oder einer Abstimmung eingeleitet wurde. Die Rednerliste wird geschlossen. Die Redezeit kann durch Mehrheitsbeschluss beschränkt werden. Der Versammlungsleiter kann Rednern, die nicht zur Sache sprechen oder die den Ablauf der Versammlung stören, nach zweimaliger Ermahnung das Wort entziehen. Zur persönlichen Erwiderung kann der Versammlungsleiter die Reihenfolge der Wortmeldungen unterbrechen.
  4. Abstimmungen: Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des TC, die das 16. Lebensjahr erreicht haben. Die Stimmabgabe erfolgt durch Handzeichen. Auf Antrag eines Mitgliedes der Versamm­lung muss die Abstimmung geheim durchgeführt werden. Über Anträge zur Geschäftsordnung ist sofort nach der Geschäftsordnungsdebatte abzustimmen. Über Änderungsanträge wird vor dem Hauptantrag abgestimmt. Liegen mehrere Anträge vor, so ist über den, der am weitesten geht, zuerst abzustimmen. Die Reihenfolge der Anträge ist vor Beginn der Abstimmung mitzuteilen. Jeder Antrag ist vor der Abstimmung noch einmal bekanntzugeben.
  5. Wahlen: Für die Wahl des 1. Vorsitzenden wählt die Versammlung einen Versammlungsleiter. Mit seiner Wahl wird der 1. Vorsitzende Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter muss die Wahlvorschläge für alle Kandidaten bekanntgeben und zur Abstimmung stellen. Der Versamm­lungsleiter ernennt zwei Mitglieder aus der Versammlung zur Zählung und zur Mitteilung des Wahlergebnisses. Zur Kontrolle bei Abstimmung und Wahlen wird vom Protokollführer eine Anwesenheitsliste geführt.
    Jugendliche zwischen dem 12. bis 18. Lebensjahr wählen in einer eigens einberufenen Jugendversammlung den Jugendwart unter der Leitung des Vorstandes. Die Jugendversamm­lung findet vor der Jahreshauptversammlung statt. Für die Einberufung und den Verlauf der Jugendversammlung gelten Satzung und Geschäftsordnung des TC analog. Kommt keine Wahl zustande, so wählt die Jahreshauptversammlung den Jugendwart.
  6. Kassenprüfung: In jeder Jahreshauptversammlung werden drei Kassenprüfer gewählt. Ihre Aufgabe ist die Überprüfung der Kassenbelege und der Konten des TC für das vergangene Kalenderjahr. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören. Eine Entlastung des Vorstandes ist nur möglich, wenn mindestens zwei der Kassenprüfer in der Jahreshaupt­versammlung die Entlastung des Vorstandes beantragen. Die Kassenprüfer können das Ergebnis ihrer Prüfung schriftlich beim 1. Vorsitzenden hinterlegen.
  7. Niederschrift (Ergebnisprotokoll): Über den Verlauf jeder Versammlung ist vom Protokollführer eine Niederschrift anzufertigen. Der Protokollführer wird von der Versammlung gewählt. Die Niederschrift muss enthalten: Ort, Beginn und Ende der Sitzung, die Tagesordnung, die Feststellung, ob die Einladung satzungsgemäß erfolgte sowie alle Anträge und Beschlüsse im Wortlaut und das Stimmenverhältnis bei Abstimmungen und Wahlen. Das Protokoll wird spätestens vier Wochen nach der Versammlung im Clubhaus ausgehangen oder auf Wunsch zugestellt.

 

§ 7   Sportunfall- und Haftpflichtversicherung

Der TC Blau Weiß 1922 Schladern e. V. ist bei der Sporthilfe gegen Sportunfälle und Haftpflicht­ansprüche gegenüber Dritten versichert. Die Versicherungsunterlagen können beim 1. Vorsitzen­den eingesehen werden. Im Schadenfalle soll unverzüglich eine Anmeldung des Schadens beim 1. oder 2. Vorsitzenden erfolgen.

 

§ 8   Platzordnung und Clubhausordnung

Eine Platzordnung hängt an den Tennisplätzen aus, eine Clubhausordnung hängt im Clubhaus aus. Alle Mitglieder des Tennisclubs sind verpflichtet, diese Ordnung zu beachten.

 

§ 9   

Änderungen der Geschäftsordnung können nur mit der Mehrheit einer Jahresmitgliederversammlung beschlossen werden.

Schladern, den 3.4.1981

 

→Geschäftsordnung herunterladen (PDF)